Statuten

Art.1
Der unter dem Namen Bow Hunter Seeland (Port) bestehende Club hat seinen Sitz in Port. Es ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff des ZGB.

Art. 2
Der Verein bezweckt das sportliche Bogenschiessen als Trainingsgrundlage für Turniere, Schweizer-, Europa- und Weltmeisterschaften.
Der Verein ist dem Verband FAAS angeschlossen und anerkennt deren
Reglemente und Statuten. Jedes Mitglied kann durch den Klub die FAAS Lizenz beantragen oder als Einzel-Mitglied.

Art. 3
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur aktiven Mitarbeit zugunsten des Vereins. Wünscht ein Mitglied keine solche Mitarbeit, kann es durch einen zusätzlichen Jahresbeitrag von CHF 100.— dispensiert werden.

Art. 4
Der Verein setzt sich ausschliesslich aus Aktiv-Mitgliedern zusammen. Das Eintrittsalter beträgt 18 Jahre. 16 Jährige nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Im ersten Jahr ist ein Mitglied provisorisch aufgenommen und wird in der nächsten GV definitiv aufgenommen.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt (schriftlich vor Ablauf des Kalenderjahres zuhanden des Vorstandes), durch Tod des Mitgliedes, durch Ausschluss des Mitgliedes. Ein Ausschluss erfolgt durch Gründe wie: Nichteinhalten der Vereinsbeschlüsse, Nichteinhalten der Statuten, Nichteinhalten des Schiessreglementes, Nichtbezahlen des Jahresbeitrages.

Art. 5
Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 250.— für ein Einzelmitglied. Der Beitrag für Ehepaare/Konkubinatspaare beträgt Fr. 350.—. Für Lehrlinge und Schüler in Ausbildung und Studenten Fr. 150.–. Die Beiträge sind jeweils an der GV zu bezahlen. (dh. der Kassier nimmt den Jahresbeitrag entgegen und quittiert ihn). Nichtanwesende Mitglieder erhalten einen Einzahlungsschein welcher innert Monatsfrist beglichen werden muss.
Da die Kosten des Vereinsbetriebes starken Schwankungen ausgesetzt sind, werden die Jahresbeiträge jeweils an der GV durch die Versammlung bestätigt oder neu festgelegt.

Art. 6
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder. Die Ernennung steht nur der Generalversammlung zu. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag mehr.

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung, Der Vorstand, Zwei Rechnungsrevisoren

Art. 8
Die Generalversammlung findet innert den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres statt. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Sie kann auch vom Vorstand einberufen werden so oft er es im Interesse des Vereins als angemessen erachtet.

Art. 9
Die Generalversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, genehmigt die Jahresrechnung, setzt die Jahresbeiträge fest, beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und ernennt Ehrenmitglieder, wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

Art. 10
Vereinsbeschlüsse werden in der General- und Vereinsversammlung gefasst. Alle
Aktivmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Wo die Statuten es nicht anders bestimmen, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Wenn nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird, so findet jeweils die offene Abstimmung statt.
Die Einladung zur GV und die Traktanden werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich den Mitgliedern zugestellt. Anträge durch ein Mitglied sind im voraus dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Der Präsident wird dann die GV informieren. Über andere Anträge/Themen/Traktanden kann die GV/Vereinsversammlung nicht beschliessen.

Art. 11
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier, Materialwart, Schiesschef (Target Chief), Hüttenwart, PR Verantwortlichen und einem Beisitzer. Eines der Vorstandsmitglieder führt jeweils eine Doppelfunktion. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Art. 12
Der Vorstand hat folgende Obliegenheiten:
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vorbereitung der Vereinsangelegenheiten
c) Einberufung der Generalversammlung
d) Durchführung der Vereinsbeschlüsse

Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich der Präsident, Vizepräsident, Sekretär und zwar je zwei im Kollektiv.

Art. 13
Der Präsident (bei dessen Verhinderung der Vizepräsident) leitet die Vorstands- und Vereinsversammlungen und alle administrativen und geselligen Vereinsangelegenheiten, führt die Vorstandsbeschlüsse aus und wahrt die Vereinsinteressen. Er vertritt und repräsentiert den Verein offiziell. Er koordiniert und kontrolliert Termine/Arbeiten und die Einhaltung der General- und Vereinsversammlungs-Beschlüsse.

Art. 14
Der Sekretär führt die Protokolle der Vorstands- und Generalversammlungen. Er besorgt sämtliche Korrespondenzen und den Versand von Protokollen. Er führt ebenfalls die Mitgliederliste. Er informiert über Ein- und Austritte und über Beschlüsse des Vorstandes.

Art. 15
Der Kassier führt das Rechnungswesen. Er legt über die finanzielle Lage des Vereins ordentliche, in der ersten Vereinsversammlung nach Ablauf des Kalenderjahres, Rechnung ab. Er hat jederzeit darüber Auskunft zu geben. Die Jahresrechnung ist jeweils den Rechnungsrevisoren zu unterbreiten. Er ist verantwortlich für alle Abrechnungen und die Buchhaltung. Auf Abschluss des Kalenderjahres muss er die Schlussrechnung allen Mitgliedern anlässlich der GV zur Einsicht übergeben. Mit dem Kassier sind zwei weitere Vorstandsmitglieder für Neuanschaffungen beschlussfähig.

Art. 16
Der Materialwart verwaltet das gesamte Material. Anfangs Jahr wird ein Budget erstellt. Innerhalb dieses Jahresbudgets verfügt der Materialwart für Neuanschaffungen und Kleinmaterial bis zu Fr. 200.— über Eigenkompetenz. Alles diesen Betrag übersteigende muss mit dem Kassier und Präsidenten abgesprochen werden.

Der Schiesschef (Target Chief) ist für den gesamten Schiessbetrieb zuständig.

Der Hüttenwart ist für die gesamte Infrastruktur im und um das Vereinslokal zuständig.

Jedes Mitglied hat den Anweisungen dieser drei Vorstandsmitglieder Folge zu leisten und bei Bedarf, wenn es aufgefordert wird, Mitarbeit zu leisten.

Art. 17
Die Rechnungsrevisoren haben auf die ordentliche GV hin die vom Kassier vorgelegte Rechnung zu prüfen und darüber einen Bericht abzugeben und den Antrag zu deren Genehmigung zu stellen. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie sind wieder wählbar.

Art. 18
Schiessreglement
Das Schiessreglement bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten und ist genauestens einzuhalten. Dies aus Gründen der Haftpflicht des Vereins sowie den Beschlüssen zwischen unserem Verein und des Waldbesitzers. Jegliches Zuwiderhandeln zieht Konsequenzen nach sich, die bis zum Ausschluss des fehlbaren Mitgliedes führen kann.

Art. 19
Zutritt zum Vereinslokal haben ausschliesslich alle aktiven Mitglieder und deren Familienangehörigen.

25.1.2008